Arbeitsschutzrechtliche und berufgenossenschaftliche Regelungen

Großbaustelle mit Baumaschinen

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ARBEITSSCHUTZGESETZ

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes beschrieben. Es richtet sich an alle Arbeitgeber, wozu nicht nur die Bauunternehmer mit und ohne Beschäftigte, sondern auch der Auftraggeber und Planer zählen können, wenn Mitarbeiter mit der Baustelle in Berührung kommen.

Die wesentliche Aussage des ArbSchG ist, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten werden.

Hierfür hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind umzusetzen, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

Hinsichtlich besonderer Gefahren heißt es im § 9 des Arbeitsschutzgesetzes:

  1. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.
  2. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Bedeutung der Arbeitsschutzgesetzgebung für den Bauherrn:

Gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr verpflichtet, die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes bei der Planung zu berücksichtigen und sowohl während der Planung als auch der Ausführungsphase koordinieren zu lassen. Hieraus erwächst dem Bauherrn eine weitere rechtliche Verpflichtung und Verantwortung für die sichere Ausführung der Bauarbeiten.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz weitere Aufklärungs- und Unterweisungspflichten für Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern, insb. gem. § 4 und § 12, die mit den Vorgaben der Berufsgenossenschaften zu den Grundsätzen der Prävention korrespondieren.

Denn: In zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - insbesondere der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) - finden sich Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Gefährdung durch Kampfmittel zu beachten sind, wie z. B. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“.

DGUV VORSCHRIFT 1 - „Grundsätze der Prävention“ § 2 GRUNDPFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

  1. Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
  2. Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.
  3. Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
  4. Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

Im Klartext: Jeder Bauverantwortliche, der zugleich auch Arbeitgeber von Personen ist, die im Zuge von Bauarbeiten tätig werden, muss insbesondere vor Beginn von Tiefbau- bzw. Abriss- und Rückbauarbeiten eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen (lassen) und auch bei nur geringstem Verdacht, dass Kampfmittel gefunden werden könnten, die Arbeiten in diesem Bereich einstellen (Kap. 12). Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn ihm bei einem öffentlichen Bauauftrag eine Bestätigung nach ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.18 VOB/C bzw. bei einem privaten Auftraggeber eine gleichwertige ordnungsgemäße Kampfmittelfreigabe vorliegt.

Diese Verpflichtungen gelten nicht nur für Bauunternehmen, sondern auch für die vor Ort tätigen Bauherrn/Auftraggeber und die vor Ort tätigen Planer/Steuerer (z. B. Architektur-, Ingenieur-, Sachverständigenbüros). Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzrecht oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften drohen Bußgelder. In bestimmten Fällen kann der Staat Verantwortliche über das Strafrecht wegen einer Straftat verurteilen!

DGUV INFORMATION 201-027 „HANDLUNGSANLEITUNG ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG UND FESTLEGUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER KAMPFMITTELRÄUMUNG“

In der DGUV I 201-027 finden Unternehmer, Auftraggeber und Planer/Steuerer (z.B. Ingenieurbüros, Architekten, Fachplaner für Kampfmittelräumung) wichtige Hinweise und Empfehlungen u.a. zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, für die Tätigkeiten des Aufsuchens, Freilegens, Identifizierens und Bergens von Kampfmitteln.