Pflichten: Bauherr/Auftraggeber

Bauherr mit Helm und Bauplänen

1.2

Der Bauherr ist als „Zustandsstörer“ verantwortlich für die Kampfmittelfreiheit des Baugrundstücks.

Er ist deshalb verpflichtet - vor Baubeginn im Zuge der Genehmigungsplanung - entsprechende regelgerechte Untersuchungen zur Belastung des Baubereichs mit Kampfmitteln und eine Ausräumung eines etwaigen Kampfmittelverdachtes unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu veranlassen (u.a. § 4 ArbSchG) und die ordnungsgemäße Kampfmittelfreigabe zu erwirken.

Die Durchführung von jeglichen Erkundungsarbeiten nach Kampfmitteln ist dabei nur speziell geschulten und zugelassenen Fachunternehmen nach § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) gestattet, da bereits das Aufsuchen von Kampfmitteln einen Umgang mit Sprengstoff im Sinne des SprengG darstellt.

Gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) ist der Bauherr verpflichtet, die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bei der Planung zu berücksichtigen und sowohl während der Planung als auch der Ausführungsphase koordinieren zu lassen.

Die Übertragung der Pflichten im Zusammenhang mit der Erwirkung der „Kampfmittelfreigabe“ auf den Planer oder andere Erfüllungsgehilfen sollte zu Beweiszwecken schriftlich dokumentiert werden.

Die Anforderungen für die formelle Erteilung der ordnungsgemäßen Kampfmittelfreigabe richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben der 16 Bundesländer, die tatsächliche Kampfmittelfreiheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Kampfmittelräumung.

Die Kampfmittelfreigabe für den jeweiligen Baubereich ist schriftlich zu dokumentieren und rechtzeitig an die Baubeteiligten als zwingende Voraussetzung für den Baubeginn zu übergeben. Dabei muss sich die „Kampfmittelfreigabe“ konkret auf die auszuführenden Bauarbeiten beziehen (u.a. beanspruchte Flächen und Tiefen und tatsächlich zu Ausführung kommende Bauverfahren).

Die Kosten für Kampfmittelerkundung und Sicherungsmaßnahmen trägt im Regelfall der Bauherr.

Die Kosten für die Räumung und Beseitigung von erkundeten bzw. aufgefundenen Kampfmitteln trägt im Regelfall die öffentliche Hand, wobei hier der Begriff der „Räumung“ nach den jeweiligen Vorgaben der 16 Bundesländer zu definieren ist, also nicht nach dem Kampfmittelrecht. Hier können je nach Verdacht und/oder Belastung erhebliche Kosten und lange Bearbeitungszeiten auftreten. Deshalb ist die frühzeitige Abklärung und Herbeiführung der „Kampfmittelfreigabe“ (vgl. auch ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1.18 VOB/C) dringend zu empfehlen.

Grundsätzlich besteht eine Aufklärungs- und Unterweisungspflicht hinsichtlich der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren gegenüber allen eigenen Mitarbeitern, die auf der Baustelle tätig sind (§§ 4; 12 ArbSchG). Diese Unterweisung ist entsprechend zu dokumentieren. Die Unterweisung ersetzt allerdings nicht die Durchführung von technischen Maßnahmen (Detektion, Geräteschutz, Schutzwälle etc.), sondern stellt lediglich eine Ergänzung dar.

Werden im Zuge der Baumaßnahme Kampfmittel (sog. Zufallsfunde) angetroffen, bzw. ergibt sich die Vermutung, dass (weitere) Kampfmittel vorhanden sind, ist unverzüglich eine schriftliche Anordnung zur Baueinstellung (Baustopp) zu treffen. Sofortige Sicherungsmaßnahmen sind zu veranlassen (Kap. 12).