Pflichten: Planer*/Steuerer*

Bauleiter mit Helm auf Baustell mit Gerüst und Kran

1.3

Der Planer/Steuerer hat die Pflicht zum Hinweis auf die Notwendigkeit zur Feststellung der Kampfmittelfreiheit durch die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Die Wahrnehmung dieser Hinweispflicht sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Der Planer/Steuerer ist im Rahmen seiner Leistungserbringung verpflichtet, ein gefahrloses Bauen zu ermöglichen. Er muss deshalb den Prozess bis zur Feststellung der Kampfmittelfreiheit proaktiv steuern. Insbesondere ist durch rechtzeitige Abklärung einer Kampfmittelbelastung des Baubereichs sicherzustellen, dass diese Thematik entsprechende Berücksichtigung findet und so die Finanz- und Bauzeitplanung eingehalten werden kann.

Grundsätzlich besteht eine Aufklärungs- und Unterweisungspflicht hinsichtlich der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren gegenüber allen eigenen Mitarbeitern, die auf der Baustelle tätig sind (§§ 4; 12 ArbSchG). Diese Unterweisung ist entsprechend zu dokumentieren.

Der Planer/Steuerer hat ferner darauf hinzuwirken, dass, soweit erforderlich, Fachplaner für die Bewertung und den Umgang mit Kampfmitteln eingeschaltet werden.

Ist der Betreffende auch bauleitend tätig, dann gilt:

Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht (Garantenstellung!) bezüglich der Gefahren aus Kampfmitteln besteht gegenüber den auf der Baustelle tätigen Unternehmen/Personen immer dann, wenn mehrere Unternehmen bzw. unterschiedliche Gewerke (z.B. Tiefbaugewerke) parallel oder nacheinander auf der Baustelle arbeiten.

Werden im Zuge der Baumaßnahme Kampfmittel angetroffen, bzw. ergibt sich die Vermutung, dass Kampfmittel vorhanden sind, ist unverzüglich eine schriftliche Anordnung zur Baueinstellung (Baustopp) zu treffen. Sofortige Sicherungsmaßnahmen sind zu veranlassen (Kap. 12).

 

* unter den Begriff "Planer/Steuerer" fallen auch Architekten, Ingenieurbüros, Fachplaner, SIGE-Koordinatoren nach BaustellV, Bauüberwachung, Projektsteuerung, Sachverständige etc.